Präambel
Das Stadtwerk Tauberfranken GmbH stellt den Skoda Citigo-E bereit, der über die App taubermobil, car & bike sharing, von Taubermobil Carsharing e.V. angeboten wird. Das Ziel des Projektes ist es, die individuelle Reisekette durch die Bereitstellung des E-Fahrzeugs zu verbessern, mehr Menschen für die Elektromobilität zu begeistern und somit die Möglichkeiten von alternativen Fortbewegungsmitteln und einer umweltfreundlichen Mobilität vor Ort aufzuzeigen.
§ 1 Vertragspartner/-gegenstand
Diese Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen und gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem „Nutzer“ (Personen jedweden Geschlechts) und dem „Verein“ Taubermobil Carsharing e.V., über den das Fahrzeug gebucht wird, bezüglich der Überlassung des E-Autos zur vorübergehenden Nutzung gegen Entgelt.
§ 2 Abschlussvoraussetzungen
Voraussetzungen für den Abschluss dieses Vertrages sind
(a) der Besitz einer Fahrerlaubnis für einen PKW mit der Zusicherung, das gebuchte Auto nur zusammen mit dem gültigen Führerschein zu nutzen.
(b) die Vorlage/Überprüfung von Führerschein/Ausweis
(c) das Hinterlegen der korrekten Daten: Name, Vorname, Adresse, E-Mailadresse (Geburtsdatum-/Ort), Kreditkartennummer, IBAN.
(d) die Bestätigung, dass die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstehenden Kosten jederzeit gedeckt sind und übernommen werden.
(e) dass 19,00 € per Kreditkarte auf das angegebene Vereinskonto bezahlt wurden, s. Tarife.
(f) die Zustimmung zu diesen Benutzerbedingungen und die Zusicherung alle darin enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
Weitere Bestandteile des Vertrages:
(a) die jeweils gültige Tarifordnung
(b) das Bordbuch (inklusive Handbuch) im Fahrzeug in der jeweils aktuellen Form
(c) die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen (AKB), Nachfrage möglich
§ 3 Zustandekommen eines Mietvertrages/Buchung
Der Nutzer ist verpflichtet, das Auto vor jeder Nutzung unter Angabe des Nutzungszeitraumes im eigenen Namen unter der eigenen Nutzernummer zu buchen. Damit kommt ein Einzelmietvertrag zustande, zu dem die vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Angaben im Bordbuch gehören.
Ist das gewünschte Fahrzeug belegt, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
Die Buchungsdauer ist auf das Notwendige zu beschränken, um andere Nutzer nicht zu behindern. Es ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass das Fahrzeug bei Buchungsende wieder an seinem Standort steht, den Umständen entsprechend sollte immer ein Zeitpuffer eingeplant werden.
Die Buchungszeit beträgt mindestens 1 Stunde und höchstens 36 Stunden.
Steht dem Nutzer das gebuchte Fahrzeug zur Buchungszeit nicht oder mit einem nicht ausreichenden Ladestand (unter 80%) zur Verfügung, so kann er die Fahrt kostenlos stornieren (vgl. §9 (4)).
§ 4 Fahrzeugnutzung
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, das Auto schonend und zweckgemäß zu behandeln und sich im Sinne der Betriebs- und Verkehrssicherheit zu verhalten. Alle für die Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen sowie die Herstellerbetriebsanleitung und die Regelungen im Bordbuch sind einzuhalten.
(2) Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
(3) Vor und während jeder Nutzung sowie bei der Rückgabe muss der Nutzer das Fahrzeug auf sichtbare Schäden und Mängel überprüfen. Werden Mängel oder Schäden entdeckt, die noch nicht im Bordbuch eingetragen sind, so hat der Nutzer diese Eintragung vorzunehmen, gegebenenfalls ein Foto zu machen und den Verein zu verständigen. Wird die Meldung unterlassen, ist der Nutzer für mögliche Folgeschäden haftbar und es fällt eine Vertragsstrafe an (s. Sondergebühren). Die Beweislast für fehlendes Verschulden liegt beim Nutzer.
(4) Beeinträchtigen die festgestellten Schäden oder Mängel die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder können sie zu Folgeschäden am Fahrzeug führen, so darf das Fahrzeug nicht benutzt werden. Auch in diesem Fall ist zusätzlich unverzüglich Meldung zu machen. Andere Nutzer sind in geeigneter Weise zu warnen (z. B. Zettel am Lenkrad, Eintrag Bordbuch).
(5) Vor und nach jeder Fahrt ist der Kilometerstand ins Bordbuch einzutragen.
(6) Das Fahrzeug ist innen und außen sauber zu halten, vgl. Sondergebühren.
(7) Der Nutzer kann sich von einer anderen Person fahren lassen. Er ist aber verpflichtet, deren Fahrerlaubnis zu prüfen und sich von der Fahrtüchtigkeit dieser Person zu überzeugen. Der Nutzer haftet umfänglich für alle Schäden, die diese Person verursacht.
§ 5 Lademanagement/Verspätungen
(1) Zu Beginn jeder Fahrt wird das Ladekabel im Auto verstaut. Bei der Rückkehr muss das E-Auto mit diesem Kabel an die Ladesäule angeschlossen und aufgeladen werden. Die Anleitung mit der Erklärung, wann welche Ladekarte unter welchen Bedingungen verwendet wird, befindet sich im Bordbuch. Das betrifft vor allem Fahrten außerhalb des Main-Tauber-Kreises und über 120 Kilometer.
(2) Der Buchungszeitraum kann storniert oder gekürzt werden (s. Sondergebühren). Eine Verlängerung ist möglich, soweit dem nicht Buchungen anderer Nutzer entgegenstehen.
(3) Zur Ladezeitberechnung ist eine möglichst exakte Kilometerangabe im Buchungszeitraum Voraussetzung.
(4) Bei Verspätungen wird eine Strafgebühr berechnet, s. Sondergebühren.
§ 6 Versicherung/Unfall
Das Fahrzeug ist Haftpflicht-, Teil- und Vollkasko versichert und hat einen Pannenschutzbrief. Die Telefonnummern für den Pannendienst und die Ansprechpartner befinden sich im Bordbuch. Dort sind in dem entsprechend gekennzeichneten Umschlag auch die Fahrzeugpapiere und die Versicherungsunterlagen zu finden.
(1) Der Nutzer hat bei einem Unfall die Polizei zur Unfallaufnahme und unverzüglich telefonisch und per E-Mail den Verein (s. Bordbuch) zu verständigen.
(2) Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass alle zur Beweissicherung und Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehören insbesondere:
a) Feststellung von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten und -zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und der gegnerischen Versicherung;
b) Treffen angemessener Sicherheitsvorkehrungen für das gebuchte Fahrzeug;
c) Verbleiben am Unfallort bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme;
d) unverzügliche Übermittlung und Abgabe eines ausführlichen Unfallberichts möglichst mit Skizze und unbedingt mit Foto an den Verein.
(3) Der Nutzer darf kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme und keine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.
(4) Der Nutzer hat in jedem von ihm verursachten Versicherungsfall alle fälligen Selbstbeteiligungen, deren maximale Höhe sich aus den Sondergebühren ergibt, zu zahlen.
§ 7 Abrechnung/Bußgelder
(1) Die Abrechnung erfolgt quartalsmäßig und wird per Mail verschickt.
(2) Muss der Nutzer Reparaturkosten verauslagen, so werden diese mit der Abrechnung verrechnet, sofern nicht der Nutzer selbst für den Schaden verantwortlich ist.
(3) Verwarnungs- und Bußgelder, sonstige Gebühren, Strafen und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Autos anfallen, sind vom Nutzer allein zu tragen, es sei denn, sie sind nachweislich auf Verschulden vom Verein zurückzuführen. Die Kosten werden bei der Abrechnung eingezogen.
§ 8 Nutzungsverbote
Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten sind verboten. Die Nutzung von unbefestigten Wegen und ungeeignetem Gelände ist ebenfalls nicht zulässig. Gefahrstoffe dürfen nicht transportiert werden. Alle entstehenden Schäden sind in diesem Fall nicht versichert und gänzlich vom Nutzer zu tragen.
Im Fahrzeug gilt absolutes Rauchverbot. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden (s. Sondergebühren).
§ 9 Haftung, Vertragsstrafe, Nutzungssperre
(1) Der Nutzer haftet voll umfänglich für sämtliche Ansprüche, die Dritte gegen evemo/den Verein erheben, sofern er die Verletzung von Rechten Dritter durch die von evemo/dem Verein eingestellten Daten ermöglicht hat. Er haftet ebenso dafür, dass alle von evemo/dem Verein zur Verfügung gestellten Daten nicht zu diskriminierenden, gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet werden oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server von evemo gespeichert werden und übernimmt alle für die Rechtsverteidigung oder entstehende Schadensersatzansprüche anfallenden Kosten.
(2) Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeuges haftet der Nutzer dem Verein und den übrigen Nutzungsberechtigten auf vollen Schadensersatz, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein Verhalten des Nutzers oder das ihm zurechenbare Verhalten eines Dritten verursacht wurde.
(3) Im Übrigen haftet der Nutzer dem Verein auf Ersatz des Schadens, den er schuldhaft verursacht durch z.B. den Verlust eines Schlüssels; die Ersatzpflicht erstreckt sich insbesondere auf den Austausch von Schlössern und Schlüsseln.
(4) Für Schäden, welche der Nutzer oder Dritte im Zusammenhang mit der Anmietung oder Benutzung vereinseigener Fahrzeuge erleiden, wenn z.B. ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht, haftet der Verein nur
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Jeder Nutzer muss bei beabsichtigten Fahrten mit hohem Schadenspotential (z. B. Fahrt zum Flughafen, Geschäftstermine) den Beginn des Buchungszeitraumes so wählen, dass das Fahrtziel notfalls noch mit anderen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Kostenerstattung bei Nichtzustandekommen einer Buchung.
b) im Rahmen der Halterhaftung (§ 7 StVG).(5) Bei Vertragsverletzungen kann
a) eine Vertragsstrafe ausgesprochen bez. Sondergebühren erhoben werden.
Diese liegen je nach Art der Verletzung zwischen 10,- € und 200,- €.
b) der Verein den Nutzer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen. Dabei können auch bereits erfolgte Buchungen vereinsseitig storniert werden. Dauer und Gründe des Ausschlusses sind dem Nutzer unverzüglich mitzuteilen; eine nachträgliche Mitteilung genügt. Besteht die Vertragsverletzung darin, dass der Nutzer Forderungen des Vereins ungeachtet einer Mahnung nicht erfüllt, so kann die Sperre auf die Zeit bis zur Erfüllung ausgedehnt werden.
§ 10 Änderung des Vertrages
(1) Vertragsbedingungen und Tarifordnung können durch den Verein geändert werden. Über Änderungen werden die Nutzenden über die Homepage informiert. Die kompletten Vertragstexte werden ihnen per App/im Internet zur Verfügung gestellt.
(2) Die Benutzerbedingungen bleiben zu den geänderten Bedingungen bestehen, wenn der/die Nutzende ihnen nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch gilt als Kündigung dieses Vertrages.
§ 11 Salvatorische Klausel/Vertragsende
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzerbedingungen einschließlich Tarifordnung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Der Verein kann dem Nutzer fristlos den Zugang zum Fahrzeug sperren, wenn dieser das Auto vertragswidrig gebraucht oder sonst gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt.
Gerichtsstand: Bad Mergentheim